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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Lohnabbund Schuth GmbH

 

Allgemeines

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und Sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Mündliche Absprachen und Nebenabreden, auch telefonischer oder telegrafischer Vereinbarung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Schriftlichen Bestätigung. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

1.Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen Zustimmung. 

  1. Auftrag

Aufträge werden erst durch unsere Schriftliche Bestätigung verbindlich. Für Umfang und Inhalt des Auftrages ist alleine unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für eventuelle mündliche Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.

  1. Zeichnungen

Von uns erstellte Zeichnungen, die Grundlage für die Weiterverarbeitung eines Auftrags sind, müssen vor Inbegriffnahme dieser Arbeiten sorgfältig geprüft und gegengezeichnet werden. Schäden die durch nicht sorgfältig geprüfte Pläne entstehen gehen nicht zu Lasten der Firma Schuth GmbH.

  1. Preisänderungen

Wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu  ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

  1. Lieferung und Lieferzeit
  2. Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen frühestens mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und nach Vorliegen aller vom Auftraggeber zu schaffender Liefervoraussetzungen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt der Liefertermin oder die Lieferfrist neu zu laufen, sofern nicht generell ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist schriftlich vereinbart ist.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Vertragspflicht durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden -gleichviel ob in unserem Werk oder in dem Werk eines unserer Lieferanten- z.B. Betriebsstörungen, Behördliche eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Baustoffen so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird , verlängert sich die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum.
  • Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eventuelle Transportschäden müssen von dem Auftraggeber festgehalten und auf dem Lieferschein vermerkt werden. Für das Abladen ist eine Zeit von einer Stunde vorgesehen. Länger Standzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  1. Die Lieferung erfolgt an die bei der Auftragsbestätigung vereinbarte Adresse. Bei Änderung des Anlieferortes trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten.
  2. Lieferung ohne Abladen und unter Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhr Straße. Steht eine solche nicht zur Verfügung oder ist die Anfahrt sonst nicht gewährleistet, trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten. Scheitert die Anlieferung, haftet der Käufer gleichwohl auf die Vergütung sowie gegebenenfalls Schadensersatz. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Auftraggeber zu stellende Fachkräfte zu erfolgen.

 

  1. Gefahrenübergang

Sobald die Ware versandbereit ist, wird der Käufer von uns hier von unterrichtet. Damit beginnt die Abnahmeverpflichtung des Käufers und die Gefahr auf den Käufer über. Gleichzeitig beginnt zu dem Zeitpunkt, sofern nichts anderes vereinbart, die Laufzeit der Gewährleistungspflicht

  1. Zahlungen
  2. Wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ist die Zahlung Innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig, sofern wir dem Besteller ein Kreditkonto in entsprechender Höhe eingerichtet haben. Ansonsten ist der Kaufpreis bei Warenabholung bzw. -lieferung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsrückstands können wir weitere Lieferungen und Leistungen zurückhalten. Wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannte Gegenansprüche kann der Besteller keine Zahlung zurückhalten und ebenso wenig aufrechnen. Sofern wir nach Vertragsabschluss Umstände erfahren, die einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, dürfen wir Vorauszahlungen verlangen bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  3. Skontoabzug ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung & ohne offene Forderungen zulässig.
  4. Stornierungen

Eine Stornierung eines rechtsgültigen Auftrags durch den Kunden ist nur möglich, wenn der Auftrag noch nicht produktionstechnisch an gearbeitet worden ist. In diesem Falle wird eine Abstandszahlung (pauschalierter Schadensersatz) in Höhe von 25% des Bruttoauftragswertes für die bereits entstandenen kosten erhoben. Wir behalten uns vor, bei Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens, diesen statt der Pauschale geltend zu machen,

  1. Beschaffenheit, Gewährleistung
  2. Wie weisen darauf hin das Holz, das das von uns bearbeitete Holz ein Naturstoff ist, dessen naturgegebene Eigenschaften, Besonderheiten sowie optischen, bauphysikalischen und sonstige Merkmale zu beachten sind. Für derartige Besonderheiten können wir keine Gewähr übernehmen.
  3. Die Mängelrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist
  • Unabhängig davon hat der Kunde auf jeden Fall die Sachen insbesondere vor einer Weiterverarbeitung bzw. Vor dem Einbau auf Mängel zu untersuchen. Offensichtlich mit Mängeln behaftete Teile oder beschädigte Teile dürfen nicht eingebaut werden; es sei denn, wir erklären dazu ausdrücklich unser schriftliches Einverständnis. Beschädigte Teile sind vielmehr an uns zur Nachbesserung oder Nachlieferung herauszugeben, andernfalls verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Vertragsware bis zum Eingang aller Zahlungen einschließlich aller noch entstehenden Forderungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft, wie z.B. solchen aus Nachbestellungen vor. Insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vertragsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vertragsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.  Wir sind nach der Rücknahme der Vertragsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

 

  1. Datenschutz

Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Firma Lohnabbund Schuth GmbH gespeichert und vertraulich behandelt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet,  Ausnahmen bestehen, wenn ein Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt wird, die Lieferung des Auftraggebers durchzuführen.

  1. Gerichtsstand

Als Gerichtsstrand ist das Amtsgericht Koblenz vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wird das Bauvorhaben im Ausland errichtet, so gilt für das Vertragsverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Ochtendung.

  1. Schlussbestimmungen
  2. Telefonische und Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Dienst-, Werk. Und Werklieferungsverträge.

 

Stand 04.2020